§ 27 BetrVG. Betriebsausschuß

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[28. Juli 2001]
1§ 27. Betriebsausschuß.
(1) [1] Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuß. [2] Der Betriebsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit
  • 9 bis 15 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschußmitgliedern,
  • 217 bis 23 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschußmitgliedern,
  • 325 bis 35 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschußmitgliedern,
  • 37 oder mehr Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschußmitgliedern.
4[3] Die weiteren Ausschußmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. 5[4] Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. 6[5] Sind die weiteren Ausschußmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluß des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefaßt wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.
7(2) [1] Der Betriebsausschuß führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. [2] Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuß mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluß von Betriebsvereinbarungen. [3] Die Übertragung bedarf der Schriftform. [4] Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben.
8(3) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen.
Anmerkungen:
1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
2. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. a, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
3. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. a, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
4. 1. Januar 1989: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988.
5. 1. Januar 1989: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988.
6. 1. Januar 1989: Artt. 1 Nr. 11 Buchst. a, 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988.
7. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. b, Buchst. c, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
8. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 23 Buchst. b, Buchst. c, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.

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