§ 32 BetrVG. Teilnahme [der] Schwerbehindertenvertretung
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[1. Mai 1974] | [16. Januar 1972/19. Januar 1972] |
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§ 32. Teilnahme des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten | § 32. Teilnahme des Vertrauensmannes der Schwerbeschädigten |
Der Vertrauensmann der Schwerbehinderten (§ 13 des Schwerbehindertengesetzes) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen. | Der Vertrauensmann der Schwerbeschädigten (§ 13 des Schwerbeschädigtengesetzes) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen. |
[16. Januar 1972/19. Januar 1972–1. Mai 1974]
1§ 32. Teilnahme des Vertrauensmannes der Schwerbeschädigten. Der Vertrauensmann der Schwerbeschädigten (§ 13 des Schwerbeschädigtengesetzes) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.
- Anmerkungen:
- 1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.