§ 33 BetrVG. Beschlüsse des Betriebsrats
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[20. Juli 1988] | [16. Januar 1972/19. Januar 1972] |
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§ 33. Beschlüsse des Betriebsrats | § 33. Beschlüsse des Betriebsrats |
(1) [1] Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. [2] Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. | (1) [1] Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. [2] Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. |
(2) Der Betriebsrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlußfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. | (2) Der Betriebsrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlußfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig. |
(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlußfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt. | (3) Nimmt die Jugendvertretung an der Beschlußfassung teil, so werden die Stimmen der Jugendvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt. |
[16. Januar 1972/19. Januar 1972–20. Juli 1988]
1§ 33. Beschlüsse des Betriebsrats.
(1) [1] Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. [2] Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Der Betriebsrat ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlußfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
(3) Nimmt die Jugendvertretung an der Beschlußfassung teil, so werden die Stimmen der Jugendvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.
- Anmerkungen:
- 1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.