§ 38 BetrVG. Freistellungen

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[28. Juli 2001][1. Januar 1989]
§ 38. Freistellungen § 38. Freistellungen
(1) [1] Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel (1) [1] Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
- 200 bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied, - 300 bis 600 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,
- 501 bis 900 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder, - 601 bis 1.000 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,
- 901 bis 1.500 Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder, - 1.001 bis 2.000 Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,
- 1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder,
- 2.001 bis 3.000 Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder, - 2.001 bis 3.000 Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder,
- 3.001 bis 4.000 Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder, - 3.001 bis 4.000 Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder,
- 4.001 bis 5.000 Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder, - 4.001 bis 5.000 Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder,
- 5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder, - 5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder,
- 6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder, - 6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder,
- 7.001 bis 8.000 Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder, - 7.001 bis 8.000 Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder,
- 8.001 bis 9.000 Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder, - 8.001 bis 9.000 Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder,
- 9.001 bis 10.000 Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder. [2] In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. [3] Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. [4] Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. [5] Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden. - 9.001 bis 10.000 Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder. [2] In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. [3] Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.
(2) [1] Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. [2] Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. [3] Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. [4] Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. [5] Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. [6] Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. [7] Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. [8] Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend. (2) [1] Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. [2] Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. [3] Die Gruppen sind entsprechend dem Verhältnis ihrer Vertretung im Betriebsrat zu berücksichtigen. [4] Gehört jeder Gruppe im Betriebsrat mindestens ein Drittel der Mitglieder an, so wählt jede Gruppe die auf sie entfallenden freizustellenden Betriebsratsmitglieder; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. [5] Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekanntzugeben. [6] Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. [7] Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. [8] Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne der Sätze 1 bis 3 zu beachten. [9] Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. [10] Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 5 entsprechend.
(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit. (3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.
(4) [1] Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. [2] Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. [3] Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre. (4) [1] Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. [2] Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. [3] Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.
[1. Januar 1989–28. Juli 2001]
1§ 38. Freistellungen.
(1) [1] Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel
  • 300 bis 600 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,
  • 601 bis 1.000 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,
  • 1.001 bis 2.000 Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,
  • 2.001 bis 3.000 Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder,
  • 3.001 bis 4.000 Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder,
  • 4.001 bis 5.000 Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder,
  • 5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder,
  • 6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder,
  • 7.001 bis 8.000 Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder,
  • 8.001 bis 9.000 Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder,
  • 9.001 bis 10.000 Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder.
[2] In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. [3] Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.
2(2) [1] Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. [2] Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. [3] Die Gruppen sind entsprechend dem Verhältnis ihrer Vertretung im Betriebsrat zu berücksichtigen. [4] Gehört jeder Gruppe im Betriebsrat mindestens ein Drittel der Mitglieder an, so wählt jede Gruppe die auf sie entfallenden freizustellenden Betriebsratsmitglieder; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. [5] Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekanntzugeben. [6] Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. [7] Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. [8] Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne der Sätze 1 bis 3 zu beachten. [9] Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. [10] Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 5 entsprechend.
(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.
(4) [1] Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. [2] Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. [3] Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.
Anmerkungen:
1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
2. 1. Januar 1989: Artt. 1 Nr. 13, 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988.