§ 4 BetrVG. Betriebsteile, Kleinstbetriebe
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[28. Juli 2001] | [16. Januar 1972/19. Januar 1972] |
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§ 4. Betriebsteile, Kleinstbetriebe | § 4. Nebenbetriebe und Betriebsteile |
(1) [1] Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und | [1] Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 erfüllen und |
1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder | 1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder |
2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. [2] Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. [3] Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. [4] Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. [5] Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend. | 2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. [2] Soweit Nebenbetriebe |
(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen. | die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllen, sind sie dem Hauptbetrieb zuzuordnen. |
[16. Januar 1972/19. Januar 1972–28. Juli 2001]
1§ 4. Nebenbetriebe und Betriebsteile. [1] Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 erfüllen und
- 1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
- 2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
- Anmerkungen:
- 1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.