§ 50 BetrVG. Zuständigkeit
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[28. Juli 2001]
1§ 50. Zuständigkeit.
(1) 2[1] Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. [2] Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
- Anmerkungen:
- 1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
- 2. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. a, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
- 3. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. b, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.