§ 56 BetrVG. Ausschluß von Konzernbetriebsratsmitgliedern

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[16. Januar 1972/19. Januar 1972]
1§ 56. Ausschluß von Konzernbetriebsratsmitgliedern. Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer der Konzernunternehmen, der Arbeitgeber, der Konzernbetriebsrat oder eine im Konzern vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluß eines Mitglieds aus dem Konzernbetriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
Anmerkungen:
1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.

Umfeld von § 56 BetrVG

§ 55 BetrVG. Zusammensetzung des Konzernbetriebsrats, Stimmengewicht

§ 56 BetrVG. Ausschluß von Konzernbetriebsratsmitgliedern

§ 57 BetrVG. Erlöschen der Mitgliedschaft