§ 58 BetrVG. Zuständigkeit
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[28. Juli 2001]
1§ 58. Zuständigkeit.
(1) 2[1] Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben, sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. [2] Er ist den einzelnen Gesamtbetriebsräten nicht übergeordnet.
- Anmerkungen:
- 1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
- 2. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. a, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
- 3. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 41 Buchst. b, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.