§ 60 BetrVG. Errichtung und Aufgabe

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[18. Juni 2021]
1§ 60. Errichtung und Aufgabe.
2(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer wahr.
Anmerkungen:
1. 20. Juli 1988: Artt. 1 Nr. 4, 6 des Gesetzes vom 13. Juli 1988.
2. 18. Juni 2021: Artt. 1 Nr. 10, 6 des Gesetzes vom 14. Juni 2021.