§ 62 BetrVG. Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[20. Juli 1988] | [16. Januar 1972/19. Januar 1972] |
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§ 62. Zahl der Jugend- und Auszubildendenvertreter, Zusammensetzung der Jugend- und Auszubildendenvertretung | § 62. Zahl der Jugendvertreter, Zusammensetzung der Jugendvertretung |
(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Betrieben mit in der Regel | (1) Die Jugendvertretung besteht in Betrieben mit in der Regel |
- 5 bis 20 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 1 Jugend- und Auszubildendenvertreter, | - 5 bis 20 jugendlichen Arbeitnehmern aus 1 Jugendvertreter, |
- 21 bis 50 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 3 Jugend- und Auszubildendenvertretern, | - 21 bis 50 jugendlichen Arbeitnehmern aus 3 Jugendvertretern, |
- 51 bis 200 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 5 Jugend- und Auszubildendenvertretern, | - 51 bis 200 jugendlichen Arbeitnehmern aus 5 Jugendvertretern, |
- 201 bis 300 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 7 Jugend- und Auszubildendenvertretern, | - 201 bis 300 jugendlichen Arbeitnehmern aus 7 Jugendvertretern, |
- 301 bis 600 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 9 Jugend- und Auszubildendenvertretern, | |
- 601 bis 1.000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 11 Jugend- und Auszubildendenvertretern, | |
- mehr als 1.000 der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer aus 13 Jugend- und Auszubildendenvertretern. | - mehr als 300 jugendlichen Arbeitnehmern aus 9 Jugendvertretern. |
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich möglichst aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten und Ausbildungsberufe der im Betrieb tätigen in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer zusammensetzen. | (2) Die Jugendvertretung soll sich möglichst aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen jugendlichen Arbeitnehmer zusammensetzen. |
(3) Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein. | (3) Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein. |
[16. Januar 1972/19. Januar 1972–20. Juli 1988]
1§ 62. Zahl der Jugendvertreter, Zusammensetzung der Jugendvertretung.
(1) Die Jugendvertretung besteht in Betrieben mit in der Regel
- – 5 bis 20 jugendlichen Arbeitnehmern aus 1 Jugendvertreter,
- – 21 bis 50 jugendlichen Arbeitnehmern aus 3 Jugendvertretern,
- – 51 bis 200 jugendlichen Arbeitnehmern aus 5 Jugendvertretern,
- – 201 bis 300 jugendlichen Arbeitnehmern aus 7 Jugendvertretern,
- – mehr als 300 jugendlichen Arbeitnehmern aus 9 Jugendvertretern.
(2) Die Jugendvertretung soll sich möglichst aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen jugendlichen Arbeitnehmer zusammensetzen.
(3) Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein.
- Anmerkungen:
- 1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.