§ 66 BetrVG. Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats

Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[20. Juli 1988]
1§ 66. Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats.
2(1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertreter einen Beschluß des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer, so ist auf ihren Antrag der Beschluß auf die Dauer von einer Woche auszusetzen, damit in dieser Frist eine Verständigung, gegebenenfalls mit Hilfe der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, versucht werden kann.
(2) Wird der erste Beschluß bestätigt, so kann der Antrag auf Aussetzung nicht wiederholt werden; dies gilt auch, wenn der erste Beschluß nur unerheblich geändert wird.
Anmerkungen:
1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
2. 20. Juli 1988: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, Buchst. d, 6 des Gesetzes vom 13. Juli 1988.

Umfeld von § 66 BetrVG

§ 65 BetrVG. Geschäftsführung

§ 66 BetrVG. Aussetzung von Beschlüssen des Betriebsrats

§ 67 BetrVG. Teilnahme an Betriebsratssitzungen