§ 7 BetrVG. Wahlberechtigung
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
[18. Juni 2021] | [28. Juli 2001] |
---|---|
§ 7. Wahlberechtigung | § 7. Wahlberechtigung |
[1] Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. [2] Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. | [1] Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. [2] Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. |
[28. Juli 2001–18. Juni 2021]
1§ 7. Wahlberechtigung. [1] Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. [2] Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 7, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.