§ 88 BetrVG. Freiwillige Betriebsvereinbarungen
Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1972
| [30. Dezember 2016] | [28. Juli 2001] |
|---|---|
| § 88. Freiwillige Betriebsvereinbarungen | § 88. Freiwillige Betriebsvereinbarungen |
| Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden | Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden |
| 1. zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen; | 1. zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen; |
| 1a. Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes; | 1a. Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes; |
| 2. die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; | 2. die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; |
| 3. Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung; | 3. Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung; |
| 4. Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb; | 4. Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb. |
| 5. Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen. |
[28. Juli 2001–30. Dezember 2016]
1§ 88. Freiwillige Betriebsvereinbarungen. Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden
- 1. zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;
- 21a. Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;
- 2. die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
- 33. Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;
- 44. Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb.
- Anmerkungen:
- 1. 16. Januar 1972/19. Januar 1972: § 132 des Gesetzes vom 15. Januar 1972.
- 2. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 57 Buchst. a, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
- 3. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 57 Buchst. b, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.
- 4. 28. Juli 2001: Artt. 1 Nr. 57 Buchst. b, 14 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2001.