§ 32 BeurkG. Sprachunkundige
Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. August 2022]
1§ 32. 2Sprachunkundige. [1] Ist ein Erblasser, der dem Notar seinen letzten Willen mündlich erklärt, der Sprache, in der die Niederschrift aufgenommen wird, nicht hinreichend kundig und ist dies in der Niederschrift festgestellt, so muß eine schriftliche Übersetzung angefertigt werden, die der Niederschrift beigefügt werden soll. [2] Der Erblasser kann hierauf verzichten; der Verzicht muß in der Niederschrift festgestellt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969, Artt. 10 Nr. 1, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
- 2. 1. August 2022: Artt. 4 Nr. 17, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.