§ 35 BeurkG. Niederschrift ohne Unterschrift des Notars
Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. Januar 1970–1. August 2022]
1§ 35. Niederschrift ohne Unterschrift des Notars. Hat der Notar die Niederschrift über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen nicht unterschrieben, so ist die Beurkundung aus diesem Grunde nicht unwirksam, wenn er die Aufschrift auf dem verschlossenen Umschlag unterschrieben hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.