§ 39a BeurkG. Einfache elektronische Zeugnisse
Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. August 2022]
1§ 39a. 2Einfache elektronische Zeugnisse.
3(1) [1] Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden; Beglaubigungen qualifizierter elektronischer Signaturen sind elektronisch zu errichten. [2] Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. [3] § 16b Absatz 4 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
4(2) [1] Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden. [2] Das Zeugnis soll Ort und Tag der Ausstellung angeben.
5(3) [1] Bei der Beglaubigung eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden. 6[2] Ist das elektronische Dokument mit der qualifizierten elektronischen Signatur eines Notars versehen, so genügt die Dokumentation der Prüfung seiner qualifizierten elektronischen Signatur.
7(4) Bei der Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist der Bezug zwischen dem Zeugnis und dem mit der zu beglaubigenden qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokument durch kryptografische Verfahren nach dem Stand der Technik herzustellen, wenn das Zeugnis nicht in dem mit der zu beglaubigenden qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokument enthalten ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2005: Artt. 8 Nr. 2, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
- 2. 1. August 2022: Artt. 4 Nr. 17, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
- 3. 1. August 2022: Artt. 4 Nr. 4 Buchst. a, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
- 4. 9. Juni 2017: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. b, 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.
- 5. 9. Juni 2017: Artt. 2 Nr. 5 Buchst. c, 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.
- 6. 1. August 2022: Artt. 4 Nr. 4 Buchst. b, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.
- 7. 1. August 2022: Artt. 4 Nr. 4 Buchst. c, 31 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021.