§ 56 BeurkG. Übertragung der Papierdokumente in die elektronische Form; Einstellung der elektronischen Dokumente in die elektronische Urkundensammlung

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[17. August 2015][1. Januar 1970]
§ 56. Beseitigung von Doppelzuständigkeiten § 56. Beseitigung von Doppelzuständigkeiten
(1) (nicht wiedergegeben) (1) (nicht wiedergegeben)
(2) (nicht wiedergegeben) (2) (nicht wiedergegeben)
(3) (weggefallen) (3) [1] (nicht wiedergegeben) [2] § 2356 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(4) Auch wenn andere Vorschriften des bisherigen Bundesrechts die gerichtliche oder notarielle Beurkundung oder Beglaubigung oder die Erklärung vor einem Gericht oder Notar vorsehen, ist nur der Notar zuständig. (4) Auch wenn andere Vorschriften des bisherigen Bundesrechts die gerichtliche oder notarielle Beurkundung oder Beglaubigung oder die Erklärung vor einem Gericht oder Notar vorsehen, ist nur der Notar zuständig.
[1. Januar 1970–17. August 2015]
1§ 56. Beseitigung von Doppelzuständigkeiten.
(1) (nicht wiedergegeben)
(2) (nicht wiedergegeben)
2(3) [1] (nicht wiedergegeben) [2] § 2356 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(4) Auch wenn andere Vorschriften des bisherigen Bundesrechts die gerichtliche oder notarielle Beurkundung oder Beglaubigung oder die Erklärung vor einem Gericht oder Notar vorsehen, ist nur der Notar zuständig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.
2. 1. Januar 1970: Artt. 3 Nr. 1, 5 Halbs. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1970.

Umfeld von § 56 BeurkG

§ 55 BeurkG. Verzeichnis und Verwahrung der Urkunden

§ 56 BeurkG. Übertragung der Papierdokumente in die elektronische Form; Einstellung der elektronischen Dokumente in die elektronische Urkundensammlung

§ 57 BeurkG. Antrag auf Verwahrung