§ 67 BeurkG. Zuständigkeit der Amtsgerichte; Zustellung
Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. Januar 2022] | [9. Juni 2017] |
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§ 67. Zuständigkeit der Amtsgerichte, Zustellung | § 67. Zuständigkeit der Amtsgerichte, Zustellung |
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Stellen sind die Amtsgerichte zuständig für die Beurkundung von | (1) Unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Stellen sind die Amtsgerichte zuständig für die Beurkundung von |
1. Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft, | 1. Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft, |
2. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes, | 2. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes, |
3. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs. | 3. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs. |
(2) Die Zustellung von Urkunden, die eine Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand haben, kann auch dadurch vollzogen werden, daß der Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ausgehändigt erhält; § 174 Satz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. | (2) Die Zustellung von Urkunden, die eine Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand haben, kann auch dadurch vollzogen werden, daß der Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ausgehändigt erhält; § 173 Satz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. |
[9. Juni 2017–1. Januar 2022]
1§ 67. Zuständigkeit der Amtsgerichte, Zustellung.
(1) Unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Stellen sind die Amtsgerichte zuständig für die Beurkundung von
- 1. Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft,
- 2. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Kindes,
- 3. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Die Zustellung von Urkunden, die eine Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 zum Gegenstand haben, kann auch dadurch vollzogen werden, daß der Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ausgehändigt erhält; § 173 Satz 2 und 3 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 9. Juni 2017: Artt. 2 Nr. 31, 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.