§ 68 BeurkG. Übertragung auf andere Stellen
Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[1. August 2022] | [9. Juni 2017] |
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§ 68. Übertragung auf andere Stellen | § 68 |
Die Länder sind befugt, durch Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu übertragen. | Die Länder sind befugt, durch Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu übertragen. |
[9. Juni 2017–1. August 2022]
1§ 68. Die Länder sind befugt, durch Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu übertragen.
- Anmerkungen:
- 1. 9. Juni 2017: Artt. 2 Nr. 31, 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.