§ 9 BeurkG. Inhalt der Niederschrift

Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[27. Februar 1980][1. Januar 1970]
§ 9. Inhalt der Niederschrift § 9. Inhalt der Niederschrift
(1) [1] Die Niederschrift muß enthalten (1) [1] Die Niederschrift muß enthalten
1. die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie 1. die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie
2. die Erklärungen der Beteiligten. [2] Erklärungen in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gelten als in der Niederschrift selbst enthalten. [3] Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Beteiligten unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen Erklärungen abgeben. 2. die Erklärungen der Beteiligten. [2] Erklärungen in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gelten als in der Niederschrift selbst enthalten.
(2) Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten. (2) Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten.
[1. Januar 1970–27. Februar 1980]
1§ 9. Inhalt der Niederschrift.
(1) [1] Die Niederschrift muß enthalten
  • 1. die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie
  • 2. die Erklärungen der Beteiligten.
[2] Erklärungen in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gelten als in der Niederschrift selbst enthalten.
(2) Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.

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