§ 9 BeurkG. Inhalt der Niederschrift
Beurkundungsgesetz (BeurkG) vom 28. August 1969
[27. Februar 1980] | [1. Januar 1970] |
---|---|
§ 9. Inhalt der Niederschrift | § 9. Inhalt der Niederschrift |
(1) [1] Die Niederschrift muß enthalten | (1) [1] Die Niederschrift muß enthalten |
1. die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie | 1. die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie |
2. die Erklärungen der Beteiligten. [2] Erklärungen in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gelten als in der Niederschrift selbst enthalten. [3] Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Beteiligten unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen Erklärungen abgeben. | 2. die Erklärungen der Beteiligten. [2] Erklärungen in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gelten als in der Niederschrift selbst enthalten. |
(2) Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten. | (2) Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten. |
[1. Januar 1970–27. Februar 1980]
1§ 9. Inhalt der Niederschrift.
(1) [1] Die Niederschrift muß enthalten
- 1. die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie
- 2. die Erklärungen der Beteiligten.
(2) Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1970: § 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.