§ 11 BörsG. Untersagung der Preisfeststellung für ausländische Währungen
Börsengesetz (BörsG) vom 16. Juli 2007
[8. September 2015]
1§ 11. Untersagung der Preisfeststellung für ausländische Währungen. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank Einzelweisungen an eine Börse erteilen, die Preisermittlung für ausländische Währungen vorübergehend zu untersagen, wenn eine erhebliche Marktstörung droht, die schwerwiegende Gefahren für die Gesamtwirtschaft oder das Publikum erwarten lässt.
- Anmerkungen:
- 1. 8. September 2015: Artt. 197, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.