§ 26b BörsG. Mindestpreisänderungsgröße
Börsengesetz (BörsG) vom 16. Juli 2007
[3. Januar 2018] | [15. Mai 2013] |
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§ 26b. Mindestpreisänderungsgröße | § 26b. Mindestpreisänderungsgröße |
[1] Die Börse ist verpflichtet, eine angemessene Größe der kleinstmöglichen Preisänderung bei den gehandelten Finanzinstrumenten festzulegen, um negative Auswirkungen auf die Marktintegrität und -liquidität zu verringern. [2] Bei der Festlegung der Mindestgröße nach Satz 1 ist insbesondere zu berücksichtigen, dass diese den Preisfindungsmechanismus und das Ziel eines angemessenen Order- Transaktions-Verhältnisses im Sinne des § 26a nicht beeinträchtigt. [3] Wegen der einzelnen Anforderungen an die Festlegung der Mindestpreisänderungsgröße wird auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für das Tick-Größen-System für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 411) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. [4] Nähere Bestimmungen kann die Börsenordnung treffen. | [1] Die Börse ist verpflichtet, eine angemessene Größe der kleinstmöglichen Preisänderung bei den gehandelten Finanzinstrumenten festzulegen, um negative Auswirkungen auf die Marktintegrität und -liquidität zu verringern. [2] Bei der Festlegung der Mindestgröße nach Satz 1 ist insbesondere zu berücksichtigen, dass diese den Preisfindungsmechanismus und das Ziel eines angemessenen Order- Transaktions-Verhältnisses im Sinne des § 26a nicht beeinträchtigt. [3] Nähere Bestimmungen kann die Börsenordnung treffen. |
[15. Mai 2013–3. Januar 2018]
1§ 26b. Mindestpreisänderungsgröße. [1] Die Börse ist verpflichtet, eine angemessene Größe der kleinstmöglichen Preisänderung bei den gehandelten Finanzinstrumenten festzulegen, um negative Auswirkungen auf die Marktintegrität und -liquidität zu verringern. [2] Bei der Festlegung der Mindestgröße nach Satz 1 ist insbesondere zu berücksichtigen, dass diese den Preisfindungsmechanismus und das Ziel eines angemessenen Order- Transaktions-Verhältnisses im Sinne des § 26a nicht beeinträchtigt. [3] Nähere Bestimmungen kann die Börsenordnung treffen.
- Anmerkungen:
- 1. 15. Mai 2013: Artt. 1 Nr. 10, 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.