§ 26b BörsG. Mindestpreisänderungsgröße

Börsengesetz (BörsG) vom 16. Juli 2007
[10. Februar 2026][3. Januar 2018]
§ 26b. Mindestpreisänderungsgröße § 26b. Mindestpreisänderungsgröße
[1] Die Börse ist verpflichtet, eine angemessene Größe der kleinstmöglichen Preisänderung bei den gehandelten Finanzinstrumenten festzulegen, um negative Auswirkungen auf die Marktintegrität und -liquidität zu verringern. [2] Die Börse kann für den Handel in einer Aktie die gleiche angemessene Größe der kleinstmöglichen Preisänderung festlegen wie ein Handelsplatz in einem Drittstaat, sofern dieser Handelsplatz in Bezug auf die Liquidität der Aktie der wichtigste Markt ist und die Aktie eine internationale Wertpapierkennnummer hat, die [1] Die Börse ist verpflichtet, eine angemessene Größe der kleinstmöglichen Preisänderung bei den gehandelten Finanzinstrumenten festzulegen, um negative Auswirkungen auf die Marktintegrität und -liquidität zu verringern. [2]
1. außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums vergeben wurde oder
2. im Europäischen Wirtschaftsraum vergeben wurde und die Aktie an diesem Handelsplatz in der Landeswährung des Drittstaats oder in einer anderen, nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum zuzuordnenden Währung im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gehandelt wird. [3] Bei der Festlegung der Mindestgröße nach Satz 1 ist insbesondere zu berücksichtigen, dass diese den Preisfindungsmechanismus und das Ziel eines angemessenen Order- Transaktions-Verhältnisses im Sinne des § 26a nicht beeinträchtigt. [4] Wegen der einzelnen Anforderungen an die Festlegung der Mindestpreisänderungsgröße wird auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für das Tick-Größen-System für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 411) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. [5] Nähere Bestimmungen kann die Börsenordnung treffen. Bei der Festlegung der Mindestgröße nach Satz 1 ist insbesondere zu berücksichtigen, dass diese den Preisfindungsmechanismus und das Ziel eines angemessenen Order- Transaktions-Verhältnisses im Sinne des § 26a nicht beeinträchtigt. [3] Wegen der einzelnen Anforderungen an die Festlegung der Mindestpreisänderungsgröße wird auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für das Tick-Größen-System für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 411) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. [4] Nähere Bestimmungen kann die Börsenordnung treffen.
[3. Januar 2018–10. Februar 2026]
1§ 26b. Mindestpreisänderungsgröße. [1] Die Börse ist verpflichtet, eine angemessene Größe der kleinstmöglichen Preisänderung bei den gehandelten Finanzinstrumenten festzulegen, um negative Auswirkungen auf die Marktintegrität und -liquidität zu verringern. [2] Bei der Festlegung der Mindestgröße nach Satz 1 ist insbesondere zu berücksichtigen, dass diese den Preisfindungsmechanismus und das Ziel eines angemessenen Order- Transaktions-Verhältnisses im Sinne des § 26a nicht beeinträchtigt. 2[3] Wegen der einzelnen Anforderungen an die Festlegung der Mindestpreisänderungsgröße wird auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/588 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für das Tick-Größen-System für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 411) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. 3[4] Nähere Bestimmungen kann die Börsenordnung treffen.
Anmerkungen:
1. 15. Mai 2013: Artt. 1 Nr. 10, 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013.
2. 3. Januar 2018: Artt. 8 Nr. 24, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.
3. 3. Januar 2018: Artt. 8 Nr. 24, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.

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