§ 26g BörsG. Übermittlung von Daten

Börsengesetz (BörsG) vom 16. Juli 2007
[10. Februar 2026][3. Januar 2018]
§ 26g. Übermittlung von Daten § 26g. Übermittlung von Daten
Die Geschäftsführung kann von den Handelsteilnehmern die Übermittlung von Daten in Bezug auf deren Aufträge für Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich ist. Die Geschäftsführung kann von den Handelsteilnehmern die Übermittlung von Daten in Bezug auf deren Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich ist.
[3. Januar 2018–10. Februar 2026]
1§ 26g. Übermittlung von Daten. Die Geschäftsführung kann von den Handelsteilnehmern die Übermittlung von Daten in Bezug auf deren Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich ist.
Anmerkungen:
1. 3. Januar 2018: Artt. 8 Nr. 25, 26 Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017.