§ 51 BörsG. Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel
Börsengesetz (BörsG) vom 16. Juli 2007
[1. November 2007]
1§ 51. Geltung für Wechsel und ausländische Zahlungsmittel.
(1) Die §§ 24 und 27 bis 29 gelten auch für den Börsenhandel mit Wechseln und ausländischen Zahlungsmitteln.
(2) Als Zahlungsmittel im Sinne des Absatzes 1 gelten auch Auszahlungen, Anweisungen und Schecks.
- Anmerkungen:
- 1. 1. November 2007: Artt. 2, 14 Abs. 3 Halbs. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007.