§ 54 BörsG. Übergangsregelung zum Standortfördergesetz
Börsengesetz (BörsG) vom 16. Juli 2007
[10. Februar 2026]
1§ 54. Übergangsregelung zum Standortfördergesetz. [1] Für Fälle, in denen ein Emittent die Einbeziehung von Wertpapieren zum Handel an einem KMUWachstumsmarkt bis einschließlich zum 9. Januar 2030 kündigt, gilt § 31 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes mit der Maßgabe, dass § 5 Absatz 3 der WpÜG-Angebotsverordnung keine Anwendung findet. [2] Auf Fälle, in denen die Kündigung nach dem 9. Januar 2030 erfolgt, findet § 5 Absatz 3 der WpÜGAngebotsverordnung Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 10. Februar 2026: Artt. 20 Nr. 10, 64 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Februar 2026.