§ 100 ZPO. Kosten bei Streitgenossen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[21. Oktober 2005]
1§ 100. 2Kosten bei Streitgenossen.
3(1) Besteht der unterliegende Theil aus mehreren Personen, so haften [sie] für die Kostenerstattung nach Kopftheilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Betheiligung am Rechtsstreite kann nach dem Ermessen des Gerichts die Betheiligung zum Maßstabe genommen werden.
4(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Vertheidigungsmittel geltend gemacht, so [haften] die übrigen Streitgenossen [nicht] für die [dadurch] veranlaßten Kosten […].
5(4) [1] Werden mehrere Beklagte als Gesammtschuldner verurtheilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Abs[atzes] 3, als Gesammtschuldner. [2] Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Abs[atz] 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
5. 21. Oktober 2005: Artt. 2a, 3 S. 1 des Gesetzes vom 18. August 2005, Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005.

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