§ 1005 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Oktober 1950] |
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§ 1005. Gerichtsstand | § 1005 |
(1) [1] Für das Aufgebotsverfahren ist das Gericht des Orts zuständig, [den] die Urkunde als den Erfüllungsort bezeichnet. [2] Enthält die Urkunde eine solche Bezeichnung nicht, so ist das Gericht zuständig, bei [dem] der Aussteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen Gerichts dasjenige, bei [dem] der Aussteller zur Zeit der Ausstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat. | (1) [1] Für das Aufgebotsverfahren ist das Gericht des Orts zuständig, [den] die Urkunde als den Erfüllungsort bezeichnet. [2] Enthält die Urkunde eine solche Bezeichnung nicht, so ist das Gericht zuständig, bei [dem] der Aussteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen Gerichts dasjenige, bei [dem] der Aussteller zur Zeit der Ausstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat. |
(2) Ist die Urkunde über ein im Grundbuch eingetragenes Recht ausgestellt, so ist das Gericht der belegenen Sache ausschließlich zuständig. | (2) Ist die Urkunde über ein im Grundbuch eingetragenes Recht ausgestellt, so ist das Gericht der belegenen Sache ausschließlich zuständig. |
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 1005.
2(1) [1] Für das Aufgebotsverfahren ist das Gericht des Orts zuständig, [den] die Urkunde als den Erfüllungsort bezeichnet. [2] Enthält die Urkunde eine solche Bezeichnung nicht, so ist das Gericht zuständig, bei [dem] der Aussteller seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen Gerichts dasjenige, bei [dem] der Aussteller zur Zeit der Ausstellung seinen allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
- 3. 1. Januar 1900: Nr. 261 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.