§ 1007 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 1007. Antragsbegründung § 1007
Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags: Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags:
1. entweder eine Abschrift der Urkunde beizubringen, oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, was zu[… ihrer] vollständigen Erkennbarkeit […] erforderlich ist; 1. entweder eine Abschrift der Urkunde beizubringen, oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, was zu[… ihrer] vollständigen Erkennbarkeit […] erforderlich ist;
2. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Thatsachen glaubhaft zu machen, von [denen] seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen; 2. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Thatsachen glaubhaft zu machen, von [denen] seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen;
3. sich zur Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eidesstatt zu erbieten. 3. sich zur Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eidesstatt zu erbieten.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 1007. Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags:
  • 21. entweder eine Abschrift der Urkunde beizubringen, oder den wesentlichen Inhalt der Urkunde und alles anzugeben, was zu[… ihrer] vollständigen Erkennbarkeit […] erforderlich ist;
  • 32. den Verlust der Urkunde sowie diejenigen Thatsachen glaubhaft zu machen, von [denen] seine Berechtigung abhängt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen;
  • 43. sich zur Versicherung der Wahrheit seiner Angaben an Eidesstatt zu erbieten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Januar 1900: Nr. 263 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.

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