§ 1014 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 2005–1. September 2009]
1§ 1014. Aufgebotstermin bei bestimmter Fälligkeit. Ist in einer Schuldurkunde eine Verfallzeit angegeben, [die] zur Zeit der ersten Einrückung des Aufgebots in den elektronischen Bundesanzeiger noch nicht eingetreten ist, und sind die Voraussetzungen der §§ [1010 bis 1013] nicht vorhanden, so ist der Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß seit dem Verfalltage sechs Monate abgelaufen sind.
Anmerkungen:
1. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 52 Buchst. e, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.

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