§ 1015 ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 1015. Aufgebotsfrist | § 1015 |
[1] Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Monate betragen. [2] Der Aufgebotstermin darf nicht über ein Jahr hinaus bestimmt werden; solange ein so naher Termin nicht bestimmt werden kann, ist das Aufgebot nicht zulässig. | [1] Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Monate betragen. [2] Der Aufgebotstermin darf nicht über ein Jahr hinaus bestimmt werden; solange ein so naher Termin nicht bestimmt werden kann, ist das Aufgebot nicht zulässig. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 1015. [1] Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Monate betragen. [2] Der Aufgebotstermin darf nicht über ein Jahr hinaus bestimmt werden; solange ein so naher Termin nicht bestimmt werden kann, ist das Aufgebot nicht zulässig.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Nr. 269 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.