§ 1017 ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1900]
§ 1017 § 1017
(1) In dem Ausschlußurtheil ist die Urkunde für kraftlos zu erklären. (1) In dem Ausschlußurtheil ist die Urkunde für kraftlos zu erklären.
(2) [1] Das Ausschlußurtheil ist seinem wesentlichen Inhalte nach durch den [Bundes]anzeiger bekannt zu machen. [2] Die Vorschriften des § [1009] Abs. 3 [gelten] entsprechend[…]. (2) [1] Das Ausschlußurtheil ist seinem wesentlichen Inhalte nach durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen. [2] Die Vorschriften des § [1009] Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
(3) In gleicher Weise [ist] nach eingetretener Rechtskraft [das] auf die Anfechtungsklage ergangene[n] Urtheil[s], soweit dadurch die Kraftloserklärung aufgehoben wird, [bekanntzumachen]. (3) In gleicher Weise hat nach eingetretener Rechtskraft die Bekanntmachung des auf die Anfechtungsklage ergangenen Urtheils, soweit dadurch die Kraftloserklärung aufgehoben wird, zu erfolgen.
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 1017.
(1) In dem Ausschlußurtheil ist die Urkunde für kraftlos zu erklären.
2(2) [1] Das Ausschlußurtheil ist seinem wesentlichen Inhalte nach durch den Deutschen Reichsanzeiger bekannt zu machen. 3[2] Die Vorschriften des § [1009] Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.
(3) In gleicher Weise hat nach eingetretener Rechtskraft die Bekanntmachung des auf die Anfechtungsklage ergangenen Urtheils, soweit dadurch die Kraftloserklärung aufgehoben wird, zu erfolgen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1900: Nr. 271 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.
3. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.

Umfeld von § 1017 ZPO

§ 1016 ZPO

§ 1017 ZPO

§ 1018 ZPO