§ 1025 ZPO. Anwendungsbereich

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934–1. Januar 1998]
1§ 1025.
(1) Die Vereinbarung, daß die Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit durch einen oder mehrere Schiedsrichter erfolgen solle, hat insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien berechtigt sind, über den Gegenstand des Streits einen Vergleich zu schließen.
(2) Der Schiedsvertrag ist unwirksam, wenn eine Partei ihre wirtschaftliche oder soziale Überlegenheit dazu ausgenutzt hat, den anderen Teil zu seinem Abschluß oder zur Annahme von Bestimmungen zu nötigen, die ihr im Verfahren, insbesondere hinsichtlich der Ernennung oder Ablehnung der Schiedsrichter, ein Übergewicht über den anderen Teil einräumen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 32, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.

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