§ 1028 ZPO. Empfang schriftlicher Mitteilungen bei unbekanntem Aufenthalt
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1900–1. Januar 1998]
1§ 1028. Ist in dem Schiedsvertrag eine Bestimmung über die Ernennung der Schiedsrichter nicht enthalten, so wird von jeder Partei ein Schiedsrichter ernannt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.