§ 1032 ZPO. Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. April 1970][1. Oktober 1950]
§ 1032 § 1032
(1) Ein Schiedsrichter kann aus denselben Gründen und unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, [die] zur Ablehnung eines Richters berechtigen. (1) Ein Schiedsrichter kann aus denselben Gründen und unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, [die] zur Ablehnung eines Richters berechtigen.
(2) Die Ablehnung kann außerdem erfolgen, wenn ein nicht in dem Schiedsvertrag ernannter Schiedsrichter die Erfüllung seiner Pflichten ungebührlich verzögert. (2) Die Ablehnung kann außerdem erfolgen, wenn ein nicht in dem Schiedsvertrag ernannter Schiedsrichter die Erfüllung seiner Pflichten ungebührlich verzögert.
(3) Minderjährige, Taube, Stumme und Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen, können abgelehnt werden. (3) [1] Minderjährige, Taube, Stumme und Personen, [denen] die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, können abgelehnt werden. [2] [(weggefallen)]
[1. Oktober 1950–1. April 1970]
1§ 1032.
2(1) Ein Schiedsrichter kann aus denselben Gründen und unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, [die] zur Ablehnung eines Richters berechtigen.
(2) Die Ablehnung kann außerdem erfolgen, wenn ein nicht in dem Schiedsvertrag ernannter Schiedsrichter die Erfüllung seiner Pflichten ungebührlich verzögert.
3(3) [1] Minderjährige, Taube, Stumme und Personen, [denen] die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, können abgelehnt werden. [2] [(weggefallen)]
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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