§ 1042 ZPO. Allgemeine Verfahrensregeln
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1930–1. Januar 1998]
1§ 1042.
(1) Aus dem Schiedsspruch findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn er für vollstreckbar erklärt ist.
(2) Der Antrag ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der im § 1041 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1930: Artt. I Nr. 3, IV Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1930.