§ 1042a ZPO
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Oktober 1930] |
---|---|
§ 1042a | § 1042a |
(1) [1] Über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann ohne […] mündliche Verhandlung durch Beschluß entschieden werden; vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. [2] Im Falle einer […] mündlichen Verhandlung wird durch Endurteil entschieden. | (1) [1] Über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung durch Beschluß entschieden werden; vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. [2] Im Falle einer vorgängigen mündlichen Verhandlung wird durch Endurteil entschieden. |
(2) Wird ein Aufhebungsgrund geltend gemacht, so ist, sofern nicht die alsbaldige Ablehnung des Antrags gerechtfertigt erscheint, mündliche Verhandlung anzuordnen. | (2) Wird ein Aufhebungsgrund geltend gemacht, so ist, sofern nicht die alsbaldige Ablehnung des Antrags gerechtfertigt erscheint, mündliche Verhandlung anzuordnen. |
[1. Oktober 1930–1. Oktober 1950]
1§ 1042a.
(1) [1] Über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung durch Beschluß entschieden werden; vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. [2] Im Falle einer vorgängigen mündlichen Verhandlung wird durch Endurteil entschieden.
(2) Wird ein Aufhebungsgrund geltend gemacht, so ist, sofern nicht die alsbaldige Ablehnung des Antrags gerechtfertigt erscheint, mündliche Verhandlung anzuordnen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1930: Artt. I Nr. 3, IV Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1930.