§ 1043 ZPO. Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Januar 1998]
1§ 1043.
2(1) Ist der Schiedsspruch rechtskräftig für vollstreckbar erklärt, so kann seine Aufhebung nur aus den im § 1041 [Abs. 1] Nr. 6 bezeichneten Gründen und nur dann beantragt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Partei ohne ihr Verschulden außerstande gewesen ist, den Aufhebungsgrund in dem früheren Verfahren geltend zu machen.
(2) [1] Die Klage ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat zu erheben. 3[2] Die Frist beginnt mit dem Tage, an [dem] die Partei von dem Aufhebungsgrunde Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung. [3] Nach Ablauf von zehn Jahren, von dem Tage der Rechtskraft der Entscheidung an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
(3) Wird der Schiedsspruch aufgehoben, so ist zugleich die Vollstreckbarerklärung aufzuheben.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1930: Artt. I Nr. 3, IV Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1930.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 1043 ZPO

§ 1042d ZPO

§ 1043 ZPO. Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens

§ 1044 ZPO. Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens