§ 1044a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1928][1. Juni 1924]
§ 1044a § 1044a
(1) [1] Hat sich der Schuldner in einem von dem Schiedsgerichte vermittelten Vergleiche der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, so findet die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleiche statt, wenn er durch Beschluß für vollstreckbar erklärt ist. [2] Der Beschluß darf nur ergehen, wenn der Vergleich unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Schiedsrichtern und den Parteien unterschrieben und auf der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts niedergelegt ist. (1) [1] Hat sich der Schuldner in einem von dem Schiedsgerichte vermittelten Vergleiche der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, so findet die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleiche statt, wenn er durch Beschluß für vollstreckbar erklärt ist. [2] Der Beschluß darf nur ergehen, wenn der Vergleich unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Schiedsrichtern und den Parteien unterschrieben und auf der Gerichtsschreiberei des zuständigen Gerichts niedergelegt ist.
(2) Der Beschluß ist nicht zu erlassen, wenn der Vergleich der Rechtswirksamkeit entbehrt. (2) Der Beschluß ist nicht zu erlassen, wenn der Vergleich der Rechtswirksamkeit entbehrt.
(3) § 1044 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. (3) § 1044 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
[1. Juni 1924–1. Januar 1928]
1§ 1044a.
(1) [1] Hat sich der Schuldner in einem von dem Schiedsgerichte vermittelten Vergleiche der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, so findet die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleiche statt, wenn er durch Beschluß für vollstreckbar erklärt ist. [2] Der Beschluß darf nur ergehen, wenn der Vergleich unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Schiedsrichtern und den Parteien unterschrieben und auf der Gerichtsschreiberei des zuständigen Gerichts niedergelegt ist.
(2) Der Beschluß ist nicht zu erlassen, wenn der Vergleich der Rechtswirksamkeit entbehrt.
(3) § 1044 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 112, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.