§ 1065 ZPO. Rechtsmittel

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 1065. Rechtsmittel.
(1) [1] Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. [2] Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.
(2) [1] Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. [2] Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 105, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.