§ 1067 ZPO. Zustellung durch Auslandsvertretungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[17. Juni 2017][10. Januar 2015]
§ 1067. Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen § 1067. Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen
(1) Eine Zustellung nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 durch eine deutsche Auslandsvertretung an eine Person, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wird nur vorgenommen, sofern der Mitgliedstaat, in dem die Zustellung erfolgen soll, dies nicht durch eine Erklärung nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 ausgeschlossen hat. Eine Zustellung nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr.
(2) Eine Zustellung nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007, die in der Bundesrepublik Deutschland bewirkt werden soll, ist nur zulässig, wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger des Übermittlungsstaats ist. 1393/2007, die in der Bundesrepublik Deutschland bewirkt werden soll, ist nur zulässig, wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger des Übermittlungsstaats ist.
[10. Januar 2015–17. Juni 2017]
1§ 1067. Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertretungen. Eine Zustellung nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007, die in der Bundesrepublik Deutschland bewirkt werden soll, ist nur zulässig, wenn der Adressat des zuzustellenden Schriftstücks Staatsangehöriger des Übermittlungsstaats ist.
Anmerkungen:
1. 10. Januar 2015: Artt. 1 Nr. 7, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014.