§ 1069 ZPO. Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1784; Verordnungsermächtigungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 2022]
1§ 1069. 2Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2020/1784; Verordnungsermächtigungen.
3(1) Für Zustellungen im Ausland sind als deutsche Übermittlungsstelle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784 zuständig:
  • 1. für gerichtliche Schriftstücke das die Zustellung betreibende Gericht und
  • 2. für außergerichtliche Schriftstücke dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welche die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; bei notariellen Urkunden auch dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat; bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz; die Landesregierungen können die Aufgaben der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.
(2) 4[1] Für Zustellungen in der Bundesrepublik Deutschland ist als deutsche Empfangsstelle im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1784 die Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts zuständig, in dessen Bezirk das Schriftstück zugestellt werden soll. [2] Die Landesregierungen können die Aufgaben der Empfangsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte durch Rechtsverordnung zuweisen.
(3) 5[1] Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung die Stelle, die in dem jeweiligen Land als deutsche Zentralstelle nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1784 zuständig ist. [2] Die Aufgaben der Zentralstelle können in jedem Land nur einer Stelle zugewiesen werden.
6(4) [1] Zentralstelle des Bundes nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/1784 ist das Bundesamt für Justiz. [2] Es unterstützt bei Bedarf die zuständigen Behörden der Länder.
7(5) Die Landesregierungen können die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2004: Artt. 1 Nr. 5, 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 4. November 2003.
2. 1. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2022.
3. 1. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2022.
4. 1. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. c, 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2022.
5. 1. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. d, 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2022.
6. 1. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. e, 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2022.
7. 1. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. f, 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2022.

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