§ 1070 ZPO. Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2004–12. Dezember 2008]
1§ 1070. Annahmeverweigerung auf Grund der verwendeten Sprache. [1] Für Zustellungen im Ausland beträgt die Frist zur Erklärung der Annahmeverweigerung durch den Adressaten nach Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 zwei Wochen. [2] Sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Schriftstücks. [3] Der Adressat ist auf diese Frist hinzuweisen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2004: Artt. 1 Nr. 5, 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 4. November 2003.