§ 1075 ZPO. Sprache eingehender Ersuchen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 2022]
1§ 1075. Sprache eingehender Ersuchen. Aus dem Ausland eingehende Ersuchen auf Beweisaufnahme sowie Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1783 müssen in deutscher Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet sein.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2022: Artt. 1 Nr. 16, 23 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2022.