§ 1104 ZPO. Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[14. Juli 2017] | [1. Januar 2009] |
---|---|
§ 1104. Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten | § 1104. Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten |
(1) [1] Liegen die Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vor, wird das Verfahren fortgeführt; es wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass des Urteils befand. [2] Auf Antrag stellt das Gericht die Nichtigkeit des Urteils durch Beschluss fest. | (1) [1] Liegen die Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vor, wird das Verfahren fortgeführt; es wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass des Urteils befand. [2] Auf Antrag stellt das Gericht die Nichtigkeit des Urteils durch Beschluss fest. |
(2) Der Beklagte hat die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 glaubhaft zu machen. | (2) Der Beklagte hat die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 glaubhaft zu machen. |
[1. Januar 2009–14. Juli 2017]
1§ 1104. Abhilfe bei unverschuldeter Säumnis des Beklagten.
(1) [1] Liegen die Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vor, wird das Verfahren fortgeführt; es wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor Erlass des Urteils befand. [2] Auf Antrag stellt das Gericht die Nichtigkeit des Urteils durch Beschluss fest.
(2) Der Beklagte hat die tatsächlichen Voraussetzungen des Artikels 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 glaubhaft zu machen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2009: Artt. 1 Nr. 14, 8 Abs. 2 S. 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008.