§ 111 ZPO. Nachträgliche Prozesskostensicherheit

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 111. 2Nachträgliche Prozesskostensicherheit. Der Beklagte kann auch dann Sicherheit verlangen, wenn die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten und nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 19, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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