§ 1119 ZPO. Verwaltungszusammenarbeit

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[16. Februar 2019]
1§ 1119. Verwaltungszusammenarbeit.
(1) [1] Soweit bei der Überprüfung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde oder einer beglaubigten Kopie eine Nachfrage bei der ausstellenden deutschen Behörde erforderlich ist, kann sich das Bundesamt unmittelbar an diese Behörde wenden. [2] Dazu nutzt es das Binnenmarkt-Informationssystem unter Beachtung bereits vorhandener Verfahrensstrukturen. [3] Diese Behörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit neben dem Bundesamt für Justiz auch zuständig für die Beantwortung von Auskunftsersuchen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(2) Über Änderungen bei den gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung einzustellenden Urkunden unterrichtet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Bundesamt für Justiz, soweit diese in seine Zuständigkeit fallen.
Anmerkungen:
1. 16. Februar 2019: Artt. 1 Nr. 2, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2019.

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