§ 118 ZPO. Bewilligungsverfahren

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 118. Gegen den Beschluß, durch welchen das Armenrecht bewilligt wird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beschluß, durch welchen das Armenrecht verweigert oder entzogen oder die Nachzahlung von Kosten angeordnet wird, findet die Beschwerde statt.

Umfeld von § 118 ZPO

§ 117 ZPO. Antrag; Verordnungsermächtigung

§ 118 ZPO. Bewilligungsverfahren

§ 118a ZPO