§ 119 ZPO. Bewilligung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1934] |
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§ 119 | § 119 |
(1) Die Bewilligung des Armenrechts erfolgt für jede[n Rechtszug] besonders, für [den] erste[n Rechtszug] einschließlich der Zwangsvollstreckung. | (1) Die Bewilligung des Armenrechts erfolgt für jede Instanz besonders, für die erste Instanz einschließlich der Zwangsvollstreckung. |
(2) [1] In de[m] höheren [Rechtszuge] bedarf es des Nachweises des Unvermögens nicht, wenn das Armenrecht in de[m] vorherigen [Rechtszuge] bewilligt war. [2] Hat der Gegner das Rechtsmittel eingelegt, so ist in de[m] höheren [Rechtszuge] nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung der Partei hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint. | (2) [1] In der höheren Instanz bedarf es des Nachweises des Unvermögens nicht, wenn das Armenrecht in der vorherigen Instanz bewilligt war. [2] Hat der Gegner das Rechtsmittel eingelegt, so ist in der höheren Instanz nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung der Partei hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint. |
[1. Januar 1934–1. Oktober 1950]
1§ 119.
(1) Die Bewilligung des Armenrechts erfolgt für jede Instanz besonders, für die erste Instanz einschließlich der Zwangsvollstreckung.
(2) [1] In der höheren Instanz bedarf es des Nachweises des Unvermögens nicht, wenn das Armenrecht in der vorherigen Instanz bewilligt war. 2[2] Hat der Gegner das Rechtsmittel eingelegt, so ist in der höheren Instanz nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung der Partei hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 24, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.