§ 124 ZPO. Aufhebung der Bewilligung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2014]
1§ 124. 2Aufhebung der Bewilligung.
3(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe aufheben, wenn
  • 1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
  • 42. die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
  • 3. die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Falle ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
  • 54. die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
  • 65. die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
7(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1981: Artt. 1 Nr. 4, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juni 1980.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 20 des Gesetzes vom 31. August 2013.
4. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 20 des Gesetzes vom 31. August 2013.
5. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. cc, 20 des Gesetzes vom 31. August 2013.
6. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a Doppelbuchst. dd, 20 des Gesetzes vom 31. August 2013.
7. 1. Januar 2014: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 20 des Gesetzes vom 31. August 2013.

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