§ 130 ZPO. Inhalt der Schriftsätze

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[18. Mai 2017]
1§ 130. 2Inhalt der Schriftsätze. Die vorbereitenden Schriftsätze sollen enthalten:
  • 1. die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; die Bezeichnung des Gerichts und des Streitgegenstandes; die Zahl der Anlagen;
  • 31a. die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;
  • 2. die Anträge, welche die Partei in der Gerichtssitzung zu stellen beabsichtigt;
  • 3. die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden thatsächlichen Verhältnisse;
  • 4. die Erklärung über die thatsächlichen Behauptungen des Gegners;
  • 45. die Bezeichnung der Beweismittel, [deren] sich die Partei zum Nachweise oder zur Widerlegung thatsächlicher Behauptungen bedienen will, sowie die Erklärung über die von dem Gegner bezeichneten Beweismittel;
  • 56. die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 18. Mai 2017: Artt. 10 Nr. 1, 20 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2017.
4. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
5. 1. August 2001: Artt. 2 Nr. 1, 35 des Gesetzes vom 13. Juli 2001.